FC Zürich: Stehplätze beim Heimspiel gegen St.Gallen gesperrt
Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich reagiert auf die Vorfälle rund um das Spiel des FCZ in Genf. Die Südkurve bleibt beim nächsten Heimspiel leer.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Südkurve des FC Zürich wird für das Spiel gegen St.Gallen gesperrt.
- Bei der Partie gegen Servette kam es zu Problemen zwischen Fans und der Security.
- Der FCZ wird die Verfügung anfechten.
Die Vorkommnisse rund um das Spiel des FCZ in Genf haben Folgen. Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich hat entschieden, die Stehplatzsektoren D24 bis D27 (Südkurve) für das Heimspiel gegen St.Gallen zu schliessen. Das gibt der Klub am Freitag bekannt.
In Genf kam es zu Problemen zwischen Zürcher Anhängern und der Stadion-Security. Die FCZ-Fans verliessen schliesslich aus Protest nach wenigen Minuten den Gästesektor.
Der Verein schreibt in der Mitteilung: «Der FC Zürich verurteilt das gewalttätige Verhalten eines Teils seiner Fans sowie die dadurch entstandenen Sachschäden vom letzten Samstag aufs Schärfste.»
Allerdings stellt der Klub auch klar: «Gleichzeitig legt der FC Zürich jedoch Wert auf die Feststellung, dass das Verhalten von Mitarbeitenden der zuständigen Sicherheitsfirma «Securitas» im Stade de Genève im Rahmen des Spiels vom 6. April 2024 aggressiv, unkooperativ und unprofessionell war.»
Ein Sicherheitsrapport, welcher in der Super League üblich sei, habe es am letzten Samstag in Genf nicht gegeben. «Dies ist keine Rechtfertigung für die gewalttätigen Vorfälle, sollte jedoch in einer sachlichen Aufarbeitung der Vorkommnisse berücksichtigt werden», heisst es.
FCZ wird Verfügung anfechten
Der FCZ hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach deutlich gegen Kollektivstrafen und Sektorsperren ausgesprochen.
Der Stadtclub schreibt in der Mitteilung weiter: «Für den FC Zürich ist die erneute Sperrung von Stadionsektoren anlässlich eines Heimspiels deshalb weder nachvollziehbar noch hält er diese für recht- und verhältnismässig. Aus diesem Grund wird der FC Zürich auch diese Verfügung anfechten.»