Rechtsschutz: Es gibt kein Recht auf Umtausch

Emilia Rechtsschutz
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Zürich,

Die Schweizer Rechtslage sagt «gekauft ist gekauft». Es sei denn, das Produkt weist einen Mangel auf. Was hat es damit auf sich? Wir klären auf.

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Der Kaufvertrag zählt zu den häufigsten Rechtsverträgen, die uns im Alltag begegnen. - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Schweiz gilt grundsätzlich das Prinzip «gekauft ist gekauft».
  • Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht möglich, es sei denn, das Produkt ist mangelhaft.
  • Viele Geschäfte akzeptieren die Rückgabe aus Kulanz.

Ganz schön verblüfft stand Leserin Anna S. an der Kasse des Bekleidungsgeschäfts, als der Verkäufer ihr mitteilte, dass sie den Pullover nicht zurückgeben könne.

Es war ein Valentinstagsgeschenk von Michael. Nur wenige Tage später stellte sich heraus, dass Michael doch nicht der Partner fürs Leben sein soll. Und so entschied sie sich, auch den Pullover nicht mehr haben zu wollen.

Haben Sie schon Mal ein Geschenk umgetauscht oder retourniert?

Verkäufer zeigt keine Kulanz

Der Pullover war ungetragen und noch mit dem Originaletikett versehen im Papiersack des Bekleidungsgeschäfts. Und trotzdem meinte der Verkäufer, dass man in ihrem Geschäft nichts zurückbringen könne.

Anna S. stellt sich nun die Frage: Darf der Umtausch verboten werden? Habe ich nicht ein Recht darauf, Sachen zurückzugeben?

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Manche Einzelhändler bieten ihren Kunden freiwillig ein Rückgaberecht von mindestens 14 Tagen an: Innerhalb dieser Frist können Produkte zurückgegeben oder umgetauscht werden. - Pexels

Rechtsexperten: «Gekauft ist gekauft»

Wir haben bei unseren Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten nachgefragt und tatsächlich gilt: «Gekauft ist gekauft». Von einem Kaufvertrag kann man in der Schweiz im Normalfall nicht zurücktreten. Anders in den EU-Ländern gibt es in der Schweiz kein grundsätzliches Rückgaberecht.

Der Umtausch, eine Rückerstattung des Kaufpreises oder ein Preisnachlass sind nur möglich, wenn das Produkt einen Mangel hat.

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Rechtsschutz: Gutscheine eignen sich gut als Last-Minute-Geschenke. - Depositphotos

Obwohl die Schweizer Gesetze eine Rückgabe nicht vorsehen, akzeptieren viele Geschäfte die Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen aus Kulanz. Vorausgesetzt, der Artikel ist unbeschädigt in seiner Originalverpackung und man hat den Kaufbeleg noch aufbewahrt.

Gutschein als Ersatz

Oftmals gewähren die Geschäfte jedoch nicht eine Rückerstattung des Geldes auf das Konto, sondern es wird ein Gutschein angeboten. Auch das gilt es dann zu akzeptieren. In den Fällen, wo auf der Quittung hingegen ausdrücklich «kein Umtausch» steht, wird’s sehr schwierig, etwas dagegen zu machen.

Die Leserin Anna S. müsste daher abklären, was in diesem Geschäft gilt. Gilt dort die Regelung, dass absolut keine Ware umgetauscht werden kann – ausser sie hat einen Mangel – dann hat sie das wohl oder übel zu akzeptieren.

***

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

Kommentare

User #135 (nicht angemeldet)

Aus meiner Zeit im Verkauf habe ich viele solche Situationen erlebt, da wird gemeckert bevor überhaupt nachgedacht wird, wie ein Gerät überhaupt funktioniert. Kaufbeleg aufbewahren Fehlanzeige, da hiess es wir müssen diese haben. Es schien das die Leute ausser sich zu beschweren nichts mehr draufhaben.

User #3698 (nicht angemeldet)

In der Schweiz hat der Konsument keine Rechte. Dafür bezahlt er die teuersten Preise.

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