Rechtsschutz: Darf ich einfach untervermieten? Das musst du wissen!
Untermiete ist erlaubt, doch nicht immer ganz einfach. Diese 3 Fehler können dir den Rauswurf bringen. Was du unbedingt vorher klären solltest.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Untervermietung einer Wohnung ist in der Schweiz erlaubt.
- Es gibt aber drei Gründe, warum die Verwaltung auch Nein sagen kann.
Du überlegst dir für den Sommer länger wegzufahren und möchtest deine Wohnung in dieser Zeit untervermieten? Oder du ziehst in eine neue WG und fragst dich: Wer ist da überhaupt Hauptmieter?
Das Gesetz sagt dazu: Untermiete ist grundsätzlich erlaubt. Aber: du benötigst die Zustimmung der Vermieterin. Und die Vermieterin darf Nein sagen, beispielsweise wenn:
- du die Bedingungen der Untermiete nicht offenlegst.
- du überrissene Preise verlangst,
- oder du deine Wohnung plötzlich in ein Bed & Breakfast verwandelst.
Ein generelles Verbot im Mietvertrag für Untermiete ist nicht zulässig, doch du musst hierfür mit der Vermieterschaft in Kontakt treten.
Auf Nummer sicher gehen? Kontaktiere deine Verwaltung
In der Realität ist es allerdings oft so, dass es schnell mal geschieht und eine Kollegin für kurze Zeit dein Zimmer mietet und du hierfür auch nicht ein schriftlicher Untermietvertrag mit ihr abgeschlossen hattest.

Als erster Tipp gilt hier: Am besten sofort das Gespräch mit der Vermieterin suchen, den Vertrag offenlegen und um nachträgliche Genehmigung bitten. Die Vermieterin kann nämlich die Untermiete nur in bestimmten Gründen verbieten, beispielsweise wenn du von der Untermieterin eine zu hohe Miete verlangst.
Keine Sorge: Wenn du nur vorübergehend deine Freundin bei dir in der WG aufgenommen hast und von ihr vielleicht nicht einmal Mietzins verlangst, dann liegt noch kein Untermietverhältnis vor.
Unser Tipp an dich ist allerdings: Untermietvertrag immer schriftlich machen. Mietzins fair halten. Und nie ohne OK der Vermieterin loslegen – sonst kann's ungemütlich werden.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.