Rechtsschutz: Was muss im Arbeitszeugnis stehen?
Vor jedem Jobwechsel haben Arbeitnehmende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss wichtige Angaben zu Dauer, Art und Tätigkeit enthalten.

Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein schriftliches Zeugnis zu verfassen.
- Es enthält wichtige Informationen zu Dauer, Art, Tätigkeit und Verhalten.
Ab wann bekomme ich ein Arbeitszeugnis? Oder habe ich nur Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung? Und was darf da eigentlich nicht drin stehen? Wir klären auf.
Im Grundsatz gilt: Wer eine Stelle verlässt, hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis – egal ob nach zwei Monaten oder zehn Jahren.

Als Faustregel in der Praxis gilt allerdings, dass bis zu 3 Monaten Anstellung nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt wird. Falls du aber trotz kurzer Anstellung ein Zeugnis und keine Bestätigung willst, darfst du das einverlangen.
Doch was gehört hinein?
Gemäss Obligationenrecht muss das Zeugnis Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden beschreiben. Es gibt zwei davon eben 2 Varianten:
- Vollzeugnis (qualifiziert)
- Arbeitsbestätigung (nur Funktion und Dauer)
Das Zeugnis muss wahr, klar und wohlwollend formuliert sein – eine Gratwanderung für viele Arbeitgeber. Versteckte Kritik («bemühte sich») oder ironische Codes sind unzulässig. Solche Formulierungen gelten als unzulässig.
Wer mit dem Inhalt nicht einverstanden ist, kann eine Korrektur verlangen. Dabei hilft oft ein eigener Gegenvorschlag. Falls keine Einigung erzielt wird, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden – meist im Rahmen eines einfachen Schlichtungsverfahrens.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.