Rechtsschutz: Was ändert sich beim Kindesunterhalt durch neue Ehe?

Emilia Rechtsschutz
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Zürich,

Ändert sich an der Unterhaltspflicht etwas, wenn der neue Ehepartner ein Kind aus früherer Beziehung hat? Wir klären Sie auf.

Unterhalt Kind
Die Rechtslage bezüglich Unterhaltspflichten von Kindern ist sehr kompliziert. - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine erneute Ehe kann einen Einfluss auf die Finanzen haben.
  • Es ist deshalb möglich, dass sich dadurch auch die Unterhaltspflicht ändert.
  • Um das herauszufinden, muss ein Elternteil aber aktiv werden.

Wenn Sie heiraten und Ihr Partner bereits ein Kind aus einer früheren Beziehung hat, stellt sich oft die Frage, ob sich die Unterhaltszahlungen ändern. Muss er nach der Heirat mehr zahlen oder bleibt alles wie bisher?

Grundsätzlich ändert sich durch die Heirat allein nichts an den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Eine Anpassung der Unterhaltszahlungen erfolgt nur dann, wenn wesentliche Veränderungen in der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen eintreten.

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Alina Murano von Emilia Rechtsschutz erklärt, inwiefern sich etwas an der Unterhaltspflicht ändert, wenn der neue Ehepartner ein Kind aus früherer Beziehung hat? - zVg

Das bedeutet, dass eine Neuberechnung des Unterhalts nur bei einer signifikanten Änderung der Einkommensverhältnisse stattfinden kann, nicht aufgrund einer Änderung im privaten Leben, wie einer neuen Heirat. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt jedoch jeweils von den konkreten Umständen ab. Einen Automatismus hierzu gibt es allerdings nicht.

Elternteil muss Neuberechnung beantragen

Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge wird allerdings nicht automatisch durchgeführt. Es muss entweder der unterhaltsberechtigte Elternteil oder der unterhaltspflichtige Elternteil einen Antrag auf Überprüfung stellen. Solange dies nicht geschieht, bleiben die Unterhaltszahlungen so, wie sie im ursprünglichen Urteil oder in der Vereinbarung festgelegt wurden.

Haben Sie Kinder?

Wichtig zu wissen ist, dass eine Veränderung der finanziellen Lage, wie etwa eine Gehaltserhöhung oder eine erhebliche Veränderung der Lebensumstände, tatsächlich einen Grund für eine Anpassung sein kann. Doch auch hier gilt: Ohne Antrag auf Neuberechnung bleibt die bestehende Unterhaltsregelung unverändert.

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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

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Kommentare

User #3775 (nicht angemeldet)

Es wird höchste Zeit dass die Schweiz diese mittelalterliche Zeremonie verbietet!

User #3741 (nicht angemeldet)

Single Mann Empfehlung heisst Vasektomie. Ich brauche keine Gummis mehr. My wallet, my choice 🤣

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