Rechtsschutz: Habe ich nun Anspruch auf eine Mietzinssenkung?
Der Referenzzinssatz ist auf 1,5 Prozent gesunken. Das bedeutet, dass viele eine Mietzinsreduktion verlangen können. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten ist von 1,75 auf 1,5 Prozent gesunken.
- Viele Mieterinnen und Mieter können deshalb jetzt eine Mietzinsreduktion verlangen.
- Ob auch du Anspruch darauf hast und was du dabei beachten solltest, verrät dir Emilia.
Die Mietzinsen in der Schweiz sind an den sogenannten Referenzzinssatz gekoppelt. Das ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz.
Wenn der also wie jetzt im März sinkt, dann haben die Mietenden grundsätzlich Anspruch auf eine Reduktion. Das machen die wenigsten Vermieterinnen und Vermietern jedoch von sich aus – die Mietpartei muss meist selbst aktiv werden.

Ob du Anspruch auf eine Reduktion hast, überprüfst du am besten mit dem Rechner vom Mieterverband, denn dabei sind einige Faktoren zu berücksichtigen.
Achtung vor den Stolperfallen
Wenn du zwischen Dezember 2023 und Februar 2025 einen Mietvertrag abgeschlossen hast oder deine Miete zu diesem Zeitpunkt erhöht wurde, dann hast du wahrscheinlich Anspruch auf eine Reduktion. Denn dann basiert deine Miete auf einem höheren Referenzzinssatz.

Ist dein Mietvertrag aber schon älter oder liegt die letzte Erhöhung schon länger zurück, dann hast du wohl eher keinen Anspruch. Es ist aber Vorsicht geboten. Denn: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit dem Senkungsanspruch verrechnen.
Es ist daher wichtig, dass du den Mietzins immer zuerst überprüfst, bevor du ein Herabsetzungsbegehren stellst. Nicht, dass du dann vor der Situation stehst, dass dann letztlich eine Mietzinserhöhung erhältst, weil die Teuerung in den letzten Jahren so hoch war.
Wie vorgehen?
Hast du den Mietzins überprüft und es hat sich ergeben, dass du Anspruch auf eine Senkung hast, dann musst du von der Vermieterschaft schriftlich die Senkung auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin verlangen. Dieser Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.