Vorsorge: In diesen Fällen ist eine Frühpensionierung möglich
Eine frühzeitige Pensionierung ist theoretisch für jede berufstätige Person möglich – es sollten bei der Vorsorge die Abzüge bei der Rente beachten werden.

Das Wichtigste in Kürze
- Das normale Rentenalter liegt in der Schweiz bei 64 für Frauen und 65 Jahren für Männer.
- Eine Frühpensionierung ist ab 58 Jahren möglich.
Viele Schweizer träumen davon, vorzeitig in Rente zu gehen. Dazu kommen Menschen, die unfreiwillig in die Zwangspensionierung geschickt wurden. Bei dieser kommt es ganz auf den Arbeitgeber an, ob Einbussen kompensiert werden.
Vorsorge: Die Frühpensionierung bei der AHV
Die AHV-Rente kann maximal zwei Jahre vor Erreichen des regulären Rentenalters (65 Jahre Männer, 64 Jahre Frauen) beantragt werden. Ab 2025 steigt die Altersgrenze auch bei Frauen auf 65 Jahre.
Zugleich wird dann eine Teilpensionierung analog zur Pensionskasse möglich sein.

Ein Vorbezug der AHV-Rente führt jedoch zu einer lebenslangen Rentenkürzung. Wird sie um ein Jahr vorgezogen, beträgt die Kürzung 6,8 Prozent, schreibt unter anderem das «Vermögenszentrum».
Bei zwei Jahren sind es demnach sogar 13,6 Prozent. Läge die normale Rente also zum Beispiel bei 3000 Franken, sind es nach der Kürzung nur noch 2592 Franken. Damit wäre das ein Verlust von 408 Franken pro Monat.
Vorsorge: Die Frühpensionierung bei der Pensionskasse
Bei den Pensionskassen ist die Frühpensionierung sogar schon mit 58 oder 60 Jahren möglich. Dies hängt von den einzelnen Kassen ab. Allerdings kommt es auch hier zu Kürzungen.
Dazu müssen sowohl die frühzeitige AHV-Rente als auch die PK-Rente versteuert werden. Ausserdem laufen die regulären Beiträge zur AHV weiter.

So ist eine Frühpensionierung für viele Menschen zwar theoretisch möglich, praktisch aber kaum finanzierbar. Eine bessere Lösung ist dann die Teilpensionierung, bei der die Arbeit nur schrittweise reduziert wird.
Das reduzierte Gehalt wird durch die Einkünfte aus der PK-Rente ausgeglichen. Dafür fallen keine AHV-Beiträge an, weil weiterhin ein Arbeitseinkommen erzielt wird.
Vorsorge: Frühpensionierung nach Invalidität
Der weniger beachtete Teil der AHV ist die Invalidenversicherung (IV). Diese garantiert eine Invalidenrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Berufsleben aus gesundheitlichen Gründen.
Allerdings gelten auch hier Einschränken, wie auf einem Merkblatt der Informationsstelle der AHV/IV nachzulesen ist.

So muss die Invalidität irreversibel sein. Ein voller Anspruch auf die Invalidenrente besteht erst ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Unter einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent wird keine Rente ausgezahlt.
Ausserdem müssen Bezieher der IV damit rechnen, dass sie zu Wiedereingliederungs-Massnahmen aufgefordert werden.
Zwangspensionierung durch den Arbeitgeber
Baut eine Firma Stellen ab, sind ältere Arbeitnehmer überdurchschnittlich häufig betroffen. Sie kosten den Arbeitgeber aufgrund ihrer hohen Löhne mehr Geld. Sie können die Zeit bis zum Rentenalter oft mit einer Abfindung überbrücken.
Dies macht die Kündigung weniger schmerzlich als für junge Menschen, die sich gerade erst etwas aufbauen.

Das Gesetz sichert es Betroffenen zu, bis zum ordentlichen Rentenalter in der Pensionskasse bleiben zu dürfen. Allerdings müssen dann beide Teile (auch der Arbeitgeberanteil) selbst getragen werden.
Wie schmerzhaft die Zwangspensionierung ausfällt, hängt massgeblich vom Arbeitgeber ab. Viele erstellen Sozialpläne, die den Verlust des Einkommens mit grosszügigem Abfindung abmildern.
Einige übernehmen auch weiterhin die Pensionskassenbeiträge bis zum regulären Rentenalter. In jedem Fall sollte die private Vorsorge so früh wie möglich erfolgen.