Vorsorge: Tod des Partners: Was passiert mit dem Angesparten?
Das Drei-Säulen-Modell der Vorsorge ist in der Schweiz konservativ auf die Ehe ausgerichtet. Andere Partner und Kinder kommen nur schwer an das Angesparte.

Das Wichtigste in Kürze
- AHV und Pensionskasse zahlen eine Hinterlassenenenrente.
- In der dritten Säule lässt sich private Vorsorge für unverheiratete Partner treffen.
So dramatisch wie noch vor ein bis zwei Generationen ist der Tod des Partners heute nicht mehr. In einer Zeit, in der Frauen kaum berufstätig waren und kein eigenes Vermögen aufbauen konnten, war die Hinterlassenenrente unverzichtbar.
Heute verfügen meist beide Partner über ein eigenes Einkommen. Trotzdem soll das angesparte Vermögen natürlich nicht verloren gehen.
Die Hinterlassenenrente der AHV
Wie die AHV schreibt, wird die einstige Witwenrente heute als Hinterlassenenrente weiter gefasst. Im Todesfall des Versicherten haben Ehefrau oder Ehemann sowie eingetragene Partner einen Anspruch auf diese Rente. Beim vorzeitigen Tod eines Elternteils kann ausserdem eine Waisenrente gezahlt werden.

Hat die verstorbene Person alle Beiträge vollständig bezahlt, wird eine Vollrente ausgezahlt. Die Einzahlungen müssen am 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahrs begonnen haben.
Bei kürzerer Einzahlung oder anderen Beitragslücken wird eine Teilrente gezahlt. Der Mindestbetrag liegt bei 980 Franken für Witwen und Wittwer und bei 490 Franken für Waisen. Hat der noch lebende Partner bereits das Rentenalter erreicht, erfolgt ein Aufschlag von 20 Prozent.
Die Auszahlung der Pensionskasse als Vorsorge
Auch die Pensionskasse zahlt die Vorsorge im Todesfall als Hinterlassenenrente aus. War die verstorbene Person noch beruflich aktiv, beträgt sie 40 Prozent des versicherten Lohns. War die Person bereits in Rente, beträgt die Hinterlassenenrente drei Drittel der versicherten Altersrente.
Allerdings gilt dies nicht für alle Ehen und eingetragenen Partnerschaften. Ein unterhaltspflichtiges Kind muss im Haushalt leben. Oder beide Partner müssen mindestens 45 Jahre und seit fünf Jahren verheiratet sein. Lebten beide in getrennten Haushalten, wird der Anspruch individuell geprüft.

Kinder eines Verstorbenen erhalten bis zum 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung (spätestens bis zum 25. Geburtstag) eine Waisenrente.
Daneben besteht bei der Pensionskasse die Möglichkeit, das angesparte Vermögen für die Vorsorge einmalig auszuzahlen. Der und die Begünstigten werden dazu bei der Pensionskasse benannt und eingetragen.
Es ist zum Beispiel möglich, die Sparsumme auf mehrere Kinder oder Geschwister zu verteilen.
Die Vorsorge in der dritten Säule
Auch in der staatlich geförderten Säule 3a der Vorsorge kann das Vermögen ausgezahlt werden. An erster Stelle steht hier in der Regel der noch lebende Ehepartner. An weiteren Stellen können individuelle Personen benannt werden, zum Beispiel die eigenen Eltern, Geschwister oder Kinder.
Werden dabei gesetzliche Pflichtteile des Erbes verletzt, müssen Ausgleichszahlungen erfolgen.

Die Säule 3b ist als private Absicherung wesentlich flexibler. Allerdings gilt natürlich auch hier, dass die Begünstigten vorab festgelegt werden sollten.
Diese Form der Absicherung ist vor allem für Konkubinatspartner sinnvoll, die weder in einer Ehe noch einer eingetragenen Partnerschaft leben. Ein guter Notar hilft bei der Regelung des Nachlasses, einschliesslich der für die Vorsorge angesparten Beiträge.