Was Puigdemont nach dem Erlass des Haftbefehls erwartet
Für Carles Puigdemont rückt die Stunde der Wahrheit näher. Die belgische Justiz wird in den nächsten Wochen entscheiden müssen, ob sie den von Spanien gesuchten Separatistenführer ausliefert. Das Verfahren ist nur auf den ersten Blick einfach.
Das Wichtigste in Kürze
- Spanien erliess einen Haftbefehl für Separatistenführer Charles Puigdemont.
- Nun muss Belgien sich für oder gegen die Auslieferung entscheiden.
Sitzt der entmachtete katalanische Regionalpräsidenten Carles Puigdemont schon bald in Spanien im Gefängnis? Wenn es nach der dortigen Staatsanwaltschaft geht, auf jeden Fall. Nach Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls ist jetzt aber erst einmal die Justiz desjenigen Landes am Zug, in der sich Puigdemont derzeit aufhält. Ein Überblick zum Verfahren:
Die Fristen
Nach den gültigen EU-Regeln hat die belgische Justiz nun 60 Tage Zeit, über die Auslieferung Puigdemonts zu entscheiden - lediglich in Ausnahmefällen kann die Frist um weitere 30 Tage verlängert werden. Entscheiden Richter die Überstellung Puigdemont, müsste dieser danach innerhalb von zehn Tagen an die spanischen Behörden übergeben werden. In Belgien sind die Fristen nach dem Gesetz allerdings kürzer. Inklusive Einspruchsfristen sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft nur bis zu 45 Tage für das Verfahren vorgesehen.
Können die zuständigen belgischen Richter frei entscheiden?
Frei entscheiden ja, sie sind aber an das belgische Gesetz und europäische Regeln gebunden. Die EU-Staaten haben grundsätzlich vereinbart, Entscheidungen in Strafsachen gegenseitig anzuerkennen und Gesuchte unproblematisch auszuliefern. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen möglich.
Wo gibt es Spielraum?
Bei Straftaten, die nicht in einer EU-Liste aufgeführt sind, kann die Übergabe von Gesuchten davon abhängig gemacht wird, ob die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, auch eine Straftat nach belgischem Recht darstellen. Verweigern könnte die belgische Justiz die Überstellung auch dann, wenn sie wegen «der allgemeinen Haftbedingungen» in Spanien «eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der betreffenden Person» feststellen würde.