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Arbeitsgesetz gilt in der Waadt auch für Kuriere von Uber Eats

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Lausanne,

Das Waadtländer Kantonsgericht hat eine Beschwerde des Essenslieferdiensts Uber Eats abgewiesen. Der Entscheid: Die Kuriere sind als Arbeitnehmer zu betrachten.

Uber Eats-Konkurrent Deliveroo geht in London an die Börse (Symbolbild).
Uber Eats-Konkurrent Deliveroo geht in London an die Börse (Symbolbild). - sda - KEYSTONE/EPA TT NEWS AGENCY/FREDRIK SANDBERG

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Kantonsgericht von Waadt hat eine Beschwerde von UberEats abgewiesen.
  • Die Kuriere sind als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes zu betrachten.

Das Waadtländer Kantonsgericht hat eine Beschwerde des Essenslieferdiensts Uber Eats abgewiesen. Entgegen den Behauptungen von Uber Eats besteht sehr wohl «ein Unterordnungsverhältnis» zwischen den Kurieren und dem Unternehmen.

Dieses Verhältnis ergebe sich insbesondere «aus der Kontrolle der Arbeitnehmer durch das Geolokalisierungssystem. Zudem aus den Möglichkeiten, den Zugang zu den Konten der Zusteller zu beschränken und zu deaktivieren», urteilt das Gericht. Das Arbeitsgesetz sei folglich auf sie anwendbar. Die Richter stützten sich dabei vorwiegend auch auf ein Urteil des Bundesgerichts.

Untersuchung eingeleitet

Das Arbeitsinpektionsamt Lausanne hatte 2020 eine Untersuchung über den Status von Uber Eats als Arbeitgeber eingeleitet. Sie kam zum Schluss, dass die Kuriere als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit zu betrachten sind.

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Nach einer ersten Beschwerde hatte das Waadtländer Wirtschaftsdepartement im vergangenen Oktober die Entscheidung der Arbeitsinspektion bestätigt. Diese Sichtweise bekräftigte das Kantonsgericht nun. Für Uber Eats ist noch eine Beschwerde beim Bundesgericht möglich.

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