Bundesgericht schützt Medienfreiheit in «Corona-Leaks»-Affäre
Die Bundesanwaltschaft darf den Mailverkehr zwischen Alain Berset und dem CEO von Ringier nicht untersuchen. Das teilte das Bundesgericht am Freitag mit.
![bundesgericht](https://c.nau.ch/i/q8nPDGNzBwyK1pevg7J0d3ZYWaZ6mblX029LM45R/900/bundesgericht.jpg)
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht schützt die Medienfreiheit in der «Corona-Leaks»-Affäre.
- Die Auswertung der Mails wird untersagt.
Das Bundesgericht untersagt der Bundesanwaltschaft die Auswertung von Mails zwischen dem ehemaligen Informationschef von Alain Berset und dem Ringier-Konzernchef weiterhin.
Das geht aus einer Mitteilung vom Freitag hervor. Die Richter gewichteten wie die Vorinstanz den journalistischen Quellenschutz höher als die Aufklärung der sogenannten Corona-Leaks.
Mit dem Urteil von Ende Januar stütze das Bundesgericht den Entscheid des Berner Zwangsmassnahmengerichts vom letzten Juni, hiess es am Freitag in einem Communiqué.
Datenträger bleiben versiegelt
Bereits diese Instanz hatte sich auf den Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis gestützt. Die beschlagnahmten Datenträger bleiben demnach versiegelt.
Die Bundesanwaltschaft (BA) beabsichtigte in der «Corona-Leaks»-Affäre mehrere Laptops, Handys und andere Datenträger des ehemaligen Informationschef Bersets Peter Lauener und des Ringier-CEO zu untersuchen.
Die Beschwerde der BA nach dem Urteil des Berner Zwangsmassnahmengerichts wies das Bundesgericht nun aber ab.
![Alain Berset Peter Lauener](https://c.nau.ch/i/zOdKq/900/alain-berset-peter-lauener.jpg)
Der Gesetzgeber gewichte das allgemeine Vertrauensverhältnis zwischen Informanten und Medienschaffenden grundsätzlich höher als das Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung, schrieb das Bundesgericht dazu.
Medienschaffende hätten ihre Quellen nur offenzulegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
Dies sei nur der Fall, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe oder wenn eine Aussage erforderlich sei, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten.
Da das Delikt der Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog umfasst sei, gelte der Quellenschutz im konkreten Fall ohne Einschränkung, so die Richter.