Bundesgericht

Einkaufszentrum besetzt: Bundesgericht spricht Klimaaktivisten frei

Das Bundesgericht hat Klimaaktivisten der Nötigung nicht schuldig gesprochen. Extinction Rebellion und Klimastreik hatten 2019 ein Einkaufszentrum blockiert.

Klima Klimaaktivisten Freiburg
Klimaaktivisten am Tribunal d'arrondissement de la Sarine in Granges-Paccot FR nach der ihrer Freisprechung, Juni 2021. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Sieben Aktivisten von Extinction Rebellion und Klimastreik sind unschuldig.
  • Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei.
  • Die Aktivisten hatten am Black Friday 2019 ein Einkaufszentrum blockiert.

Sieben Klimaaktivisten werden vom Bundesgericht nicht wegen Nötigung verurteilt. Sie hatten 2019 gegen den Schnäppchentag «Black Friday» protestiert: Die Aktivisten hatten die Eingangshalle eines Einkaufszentrums in der Stadt Freiburg blockiert. Das Bundesgericht publizierte sein Urteil am Donnerstagmittag.

Die Aktivisten hatten ab 17 Uhr den Zugang zum Geschäft mit Einkaufswagen und Brettern blockiert. Sie hatten sich teilweise an diese gekettet. Um 19 Uhr räumte die Polizei die Blockade.

Sieben Personen wurden vom Kantonsgericht Freiburg wegen Zuwiderhandlung gegen Anordnungen und Massnahmen der Polizei mit Bussen von 150 Franken belegt. Das Kantonsgericht hob die erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung auf. Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin vor Bundesgericht.

Keine ernsthafte Störung des Alltags

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun abgewiesen, wie es am Donnerstag mitteilte. Der Nötigung schuldig mache sich jemand, der durch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit eine Person nötige, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der bei der friedlichen Aktion der Aktivisten ausgeübte Druck auf Dritte sei nicht genug, um als Nötigung qualifiziert zu werden.

Klimastreik Klima Black Friday
Aktivisten für Klimaschutz kritisieren den Black Friday als Tag des Überkonsums, mit schädlicher Wirkung auf das Klima. - keystone

Zwar seien Kundinnen und Kunden am betroffenen Eingang gehindert worden, was zu einer gewissen Unruhe geführt habe. Die Aktion sei aber so ausgeführt worden, dass die Kundschaft mit einem kleinen Umweg das Zentrum über andere Eingänge hätten betreten und verlassen können. Es habe sich damit nicht um eine ernsthafte Störung des Alltagslebens gehandelt, so die Richterinnen und Richter in Lausanne.

Wie finden Sie Aktionen des zivilen Ungehorsams?

Damit sei das Kantonsgericht insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Aktion durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt werde. Staatliche Behörden müssten bei unbewilligten, aber gewaltfreien Versammlungen eine gewisse Toleranz üben. Sonst werde die Versammlungsfreiheit ihres Gehalts entleert, rief das Bundesgericht in Erinnerung. Dauer und Umfang der Störung seien dabei in Betracht zu ziehen.

Das Bundesgericht verwies auf einen Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Dieser erachtete die fast vollständige Blockade dreier wichtiger Autobahnen als strafwürdig.

Kommentare

User #6797 (nicht angemeldet)

1952: Das gleiche. Auch das Bundesgericht hat einen Hinterausgang.

User #6797 (nicht angemeldet)

1920: Wer ist 'man'? Sie? Oder sprechen Sie hier für andere?

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