IS Rückkehrer müssen weiterhin in ambulante Behandlung
2014 zog sie mit ihrem Bruder los. Ziel: Der IS. Fast zwei Jahre später kamen sie zurück – mit psychischen Störungen. Die Therapie hat noch nicht aufgehört.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine damals 14-Jährige reiste 2014 mit ihrem kleinen Bruder nach Syrien.
- Ihr Aufenthalt beim IS hat sie nachhaltig geschädigt.
- Auch vier Jahre danach kämpft sie mit den Folgen.
Die unterdessen volljährige junge Frau, die im Dezember 2014 mit ihrem Bruder nach Syrien zum IS reiste, muss weiterhin eine ambulante Therapie besuchen. Das Bundesgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Jugendanwaltschaft Winterthur.
Auf der Basis eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens hatte die Jugendanwaltschaft im Mai 2016 vorsorglich eine ambulante Behandlung verfügt. Grund dafür waren festgestellte Hinweise auf eine Reifungsproblematik.
Erinnerungen verarbeiten
Ziel der Therapie ist es auch, die Erlebnisse in Syrien zu verarbeiten. Dies geht aus einem am Montag publizierten Entscheid des Bundesgerichts hervor.
Die junge Frau gelangte mit einer Beschwerde gegen die Fortführung der Behandlung ans Bundesgericht. Sie berief sich auf ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit und rügte, dass die Therapie unverhältnismässig sei sowie keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe.
Das Gesetz verlangt es
Das Bundesgericht lässt die Argumente der Frau nicht gelten. Es legt dar, dass im Gesetz nicht nur für die Anordnung einer solchen Massnahme eine gesetzliche Grundlage bestehe. Es sei auch zulässig, diese nach Erreichung der Volljährigkeit ohne Einverständnis der betroffenen Person weiterzuführen.
Zudem erachtet das Bundesgericht den Eingriff in die persönliche Freiheit als gering. Die junge Frau musste durchschnittlich zwei Mal pro Monat zur Behandlung. Diese sei bisher positiv verlaufen, wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen schreibt.