Schweizerische Bundesanwaltschaft muss IS-Anklagen verbessern
Das Bundesstrafgericht weist zwei IS-Anklagen an Bundesanwalt Michael Lauber zurück. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft muss diese verbessern.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei IS-Anklageschriften des Bundesanwalts verstossen gegen den Anklagegrundsatz.
- Das Bundesstrafgericht weist diese deswegen zu Verbesserung zurück.
- Beiden Beschuldigten werden Widerhandlungen gegen das Al-Kaida-Gesetz vorgeworfen.
Das Bundesstrafgericht hat zwei Anklagen zur Verbesserung an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) zurückgewiesen. In diesen werden den Beschuldigten im Hauptpunkt Widerhandlungen gegen das Al-Kaida-Gesetz vorgeworfen. Beide Schriften verstossen gegen den Anklagegrundsatz.
Im ersten Fall hatte die Schweizerische Bundesanwaltschaft einen Mann Ende August zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dies wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen. Zudem fiel der Entscheid wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und wegen Gewaltdarstellungen.
Dies geschah per Strafbefehl, der aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vor dem Bundesstrafgericht als Anklageschrift dient. Die Anklage ist jedoch ungenügend, wie die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in einer am Donnerstag veröffentlichten Verfügung festgehalten hat.
So soll eine beim Beschuldigten sichergestellte Festplatte an 24 verschiedene Computer angeschlossen worden sein. Und ein Datenträger sei auf zahlreichen anderen Computersystemen verwendet worden. Weiter seien drei Predigten einer bekannten Al-Shabaab-Führungsperson auf den Computer einer anderen Person übertragen worden.
Anklagepunkte zu unkonkret
Unklar bleibt gemäss Bundesstrafgericht, welche Tatvorwürfe dem Mann gemacht würden und auf welche Handlungen sie sich beziehen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft nennt exemplarisch drei Videos und dreizehn Darstellungen. Zugleich schreibt sie aber von einer Fülle von Gewalt- und Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat.
Es würden keine konkreten Angaben zum Inhalt der jeweiligen Medien gemacht, so dass sich deren strafrechtliche Relevanz nicht beurteilen lasse. Dies schreibt die Strafkammer.
Auch habe die Schweizerische Bundesanwaltschaft keinen Zeitpunkt für die Verbreitung der Bilder und Videos in der Anklage festgehalten. Dies ist bei der Anwendung des Al-Kaida-Gesetzes von Belang. Das Gesetz ist erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Unklare Vorwürfe
Die zweite zurückgewiesene Anklage richtet sich gegen zwei Personen. Eine davon soll von Mitte November bis Anfang Dezember 2013 in Syrien gewesen sein. Gemäss Anklage soll sich der Mann einer Kampftruppe angeschlossen haben, die zur Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gehört.
Gemäss Bundesstrafgericht geht aus der Anklage nicht hervor, ob diese Kampftruppe im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich Teil des IS war. Auch würden dem Beschuldigten strafbare Handlungen vorgeworfen, ohne Angaben dazu, für welche kriminelle Organisation er diese erbracht haben soll.