Elektrische Zigarette mit Cannabidiol darf vermarktet werden
Das Wichtigste in Kürze
- In Frankreich sollte die Vermarktung von E-Zigaretten mit Cannabidiol verboten werden.
- Laut Europäischem Gerichtshof ist der aus der Hanfpflanze gewonnene Stoff jedoch legal.
- Ein Verbot würde gegen den freien Warenverkehr verstossen.
Frankreich darf die Vermarktung von rechtmässig angebautem Cannabidiol aus Tschechien nicht verbieten. Es sei denn, dies ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt notwendig.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag im Fall einer französischen E-Zigarettenmarke entschieden. Cannabidiol wird aus der Hanfpflanze gewonnen, hat aber keine bewusstseinsverändernde Wirkung.
Elektrische Zigarette mit giftigen Pflanzen?
Die Geschäftsführer des Unternehmens, das die elektrische Zigarette herstellt, wurden in Frankreich wegen Handels mit giftigen Pflanzen verurteilt. Das Gericht berief sich dabei auf eine französische Verordnung, derzufolge von Cannabis nur die Fasern und Samen verwendet werden dürfen. Das aus Tschechien importierte Cannabidiol sei aber aus der ganzen Pflanze hergestellt worden.
Die Geschäftsführer gingen in Berufung; das Berufungsgericht Aix-en-Provence fragte den EuGH, ob die französische Verordnung mit den EU-Regelungen zum freien Warenverkehr vereinbar ist.
Verbot widerspricht freiem Warenverkehr
Das ist sie nicht, entschied der EuGH nun. Cannabidiol habe nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und sei deshalb nicht als Suchtstoff einzustufen. Ein Verbot der Vermarktung habe die gleiche Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung. Darum sei es nicht mit dem freien Warenverkehr zu vereinbaren.
Der Gerichtshof liess allerdings eine Ausnahme zu: Die Regelung könne rechtmässig sein, solange sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit diene. Zudem dürfe sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist.
Darüber muss in dem Fall das französische Gericht entscheiden. Allerdings gab der EuGH zu bedenken, dass dabei die verfügbaren wissenschaftlichen Daten herangezogen werden müssten.