Wettbewerbskommission

Wettbewerbskommission Bern klagte erfolglos gegen Oberriet

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Rheintal,

Wie die Gemeinde Oberriet berichtet, klagte die Wettbewerbskommission Bern gegen Oberriet, die Kolb el-consult AG und Kolb Elektro AG bis vor das Bundesgericht.

Die Gemeindeverwaltung Oberriet im Rheintal Kanton St. Gallen.
Die Gemeindeverwaltung Oberriet im Rheintal Kanton St. Gallen. - Nau.ch / Simone Imhof

Der Gemeinderat Oberriet hatte am 15. Juli 2020 im freihändigen Verfahren der Kolb Elektro AG die Zuschläge für den Neubau der Trafostation 42 sowie für die Ausbauarbeiten erteilt.

Die Planungsarbeiten wurden durch die Kolb el-consult AG erbracht.

Gegen die Vergabeentscheide des Gemeinderates erhob die Wettbewerbskommission Bern mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht St.Gallen mit den Rechtsbegehren, dass die Rechtswidrigkeit der Zuschläge festzustellen sei.

Die Wettbewerbskommission vertrat die Auffassung, dass die Verflechtung von Planung und Angebotseinreichung die vergaberechtlichen Vorschriften zur Vorbefassung und zum Ausstand verletze, andere Unternehmen benachteilige und den Wettbewerb behindere.

Die Wettbewerbskommission erhob eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Das Verwaltungsgericht St.Gallen hiess die Anträge des Gemeinderates Oberriet auf Abweisung der Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2022 gut.

Gegen diesen Entscheid erhob die Wettbewerbskommission Mitte Dezember 2022 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

Sinngemäss beantragte die Wettbewerbskommission, der angefochtene Entscheid vom 11. November 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zuschläge der Gemeinde Oberriet an die Kolb Elektro AG betreffend Neubau Trafostation 42 und Ausbau neue Trafostation 42 den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränken und einen Verstoss gegen Artikel fünf des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes darstellen würden.

Das Bundesgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde ab

Mit Urteil vom 22. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Zusammenfassend wurde vom Bundesgericht festgehalten, dass im Ergebnis sowohl die historisch-teleologische Auslegung von Artikel neun Absatz zwei bis Binnenmarktgesetz als auch das System der Bundesrechtspflege gegen ein Beschwerderecht der Wettbewerbskommission im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sprechen.

Nicht zuletzt auch aufgrund des vorausgehenden Entscheids des Verwaltungsgerichts St.Gallen sieht sich der Gemeinderat Oberriet in seiner jahrelangen Praxis bei Submissionsverfahren für Arbeitsvergaben bestätigt.

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