BKW oder BLS: Regierung muss im Notfall eingreifen
Ein Gutachten besiegelt es nun: Die Berner Regierung muss bei einem Notfall durchgreifen. Von dieser Massnahme betroffen ist auch die BKW AG.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Gutachten der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates legt es nun fest!
- Bei Firmen, die vor allem der Kanton gehören, muss die Regierung im Notfall eingreifen.
Die Berner Regierung trägt für Unternehmen, die mehrheitlich dem Kanton gehören, die politische Verantwortung und muss im Notfall durchgreifen. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK). Mit dem juristischen Gutachten bei Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Markus Müller wollte die GPK abklären lassen, wie weit die Aufsicht geht.
Die GPK habe immer wieder zu hören bekommen, die Einflussmöglichkeit der Regierung auf privatrechtliche Aktiengesellschaften sei beschränkt. Grund dafür sei das Obligationenrecht und die damit einhergehenden Unternehmensautonomie. Das schreibt die Kommission in einer Mitteilung vom Freitag.
Laut dem Gutachten hat der Regierungsrat den vom Gesetzgeber für die Unternehmen eingeräumten Handlungsspielraum zu respektieren. Ohne Not habe sich der Rat nicht in die strategische und operative Unternehmensführung einzumischen.
Auch wenn die Rückbindung an die politischen Entscheidungsträger mit einer Auslagerung in eine Aktiengesellschaft gelockert sei, sei sie nicht gelöst. Der Regierungsrat sei und bleibe für seine Unternehmen politisch letztverantwortlich. Bestehe die Gefahr, dass ein Unternehmen das Gemeinwohl aus den Augen verliere, sei ein Durchgreifen des Regierungsrates «sogar geboten».
«Passive Rolle» bei BKW AG
Die GPK, die die «passive Rolle» der Regierung bei der Aufsicht über die BKW kritisiert hatte, sieht sich nun bestätigt. Man erwarte vom Regierungsrat, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens nutze, um die Aufsicht entsprechend zu stärken, schreibt die GPK.
Das Gutachten befasst sich zudem mit den Informationsrechten staatlicher Aufsichtsorgane gegenüber Aktiengesellschaften, die mehrheitlich dem Kanton gehören. Das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot erlaubt es demnach, dass der Kanton in Bezug auf Informationen privilegiert behandelt werde.
Die Informationsrechte der Oberaufsicht, also der Geschäftsprüfungskommission, sind laut Gutachter gleich oder reichen sogar über diejenigen der Regierung hinaus. Auch könne die Oberaufsicht abschliessend darüber entscheiden, ob sie dieses Informationsrecht ausübe.
Gesetzeslücken werden geschlossen
Die GPK will deshalb einen Fall aufarbeiten, bei dem sich ein «Träger öffentlicher Aufgaben» weigerte, der GPK eine Unterlage auszuhändigen.
Allgemein will sich die Kommission für ein gemeinsames Verständnis beim Vollzug der Verfassungsbestimmung zu den kantonalen Beteiligungen einsetzen. Sobald diese Frage geklärt sei, sollten entsprechende Gesetzeslücken geschlossen werden. Die GPK regt dazu ein übergeordnetes Beteiligungsgesetz an.