Armut

Armut ohne eigene Schuld soll Aufenthaltsrecht nicht gefährden

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Bern,

Änderungen im Ausländergesetz könnten das Aufenthaltsrecht von Sozialhilfeempfängern sichern.

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Unverschuldet in Armut geratene Sozialhilfebeziehende sollen ihr Aufenthaltsrecht behalten. (Symbolbild) - Keystone

Wer ohne eigenes Verschulden in Armut gerät und Sozialhilfe beziehen muss, soll das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht mehr verlieren. Die zuständige Kommission des Nationalrates schlägt dazu Änderungen im Ausländergesetz vor. Ihren Gesetzesentwurf gab die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) mit 13 zu 12 Stimmen in die Vernehmlassung, wie die Parlamentsdienste am Donnerstag mitteilten.

Bis zum 14. März 2025 können sich Interessierte dazu äussern. Konkret soll festgelegt werden, wann bei Ausländerinnen und Ausländern, die ohne eigenes Verschulden aufs Sozialamt müssen, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr widerrufen wird. Abhängig ist das nicht von einer Mindest-Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sondern davon, ob die Armut selbstverschuldet ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Gesetz?

Die Mehrheit will festschreiben, dass verbindlich geprüft wird, ob die Abhängigkeit von der Sozialhilfe durch eigenes Verschulden herbeigeführt worden ist. Ebenso muss geklärt werden, ob die betroffene Person ihr Potenzial zu arbeiten oder andere Wege zur Vermeidung der Bedürftigkeit ausreichend ausgeschöpft hat. Die Mehrheit der SPK-N die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Gesetz machen.

Gegnerinnen und Gegner kritisieren, dass die Gesetzesänderung unnötig sei, weil sie lediglich die Rechtsprechung im AIG abbilde und zudem nur wenige Fälle betreffe. Der Anstoss zur Vorlage kam von Nationalrätin Samira Marti (SP/BL). Ausländerinnen und Ausländer, die zehn Jahre oder länger in der Schweiz leben und unverschuldet Sozialhilfe beziehen, sollten ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr aufs Spiel setzen müssen.

«Unverschuldet» ist der Bezug von Sozialhilfe in Martis Worten etwa beim Verlust des Arbeitsplatzes sowie bei Unfall, Krankheit und Trennung vom Ehegatten. Ausgenommen von der verlangten Regelung sollte sein, wer «mutwillig» Sozialhilfe bezieht oder keine Anstrengungen unternimmt, die Situation zu ändern.

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Kommentare

User #2416 (nicht angemeldet)

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User #1753 (nicht angemeldet)

Maximal so lange wie vorher Beiträge eingezahlt wurden! Wer lange hier war und Sozialabgaben bezahlt hat darf auch länger davon profitieren. Wer nur kurz bezahlt hat soll auch schneller wieder arbeiten oder Tschüss!

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