Bundesrat für Lockerung der Zulassungsregeln bei Ärztemangel
Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag aus dem Parlament, bei einer Unterversorgung die Zulassungsvoraussetzungen für Ärzte zu lockern.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Mangel sollen die Zulassungsregeln für Ärzte vereinfacht werden.
- Die befristete Ausnahme soll jedoch nur in vier Bereichen möglich sein.
- Der Bundesrat unterstützt damit einen Vorschlag aus dem Parlament.
Droht Unterversorgung, sollen die Kantone die Zulassungsregeln für Ärztinnen und Ärzte lockern dürfen. Der Bundesrat stellt sich hinter einen Vorschlag aus dem Parlament, Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht zuzulassen.
Ärztinnen und Ärzte, die zu Lasten der Grundversicherung abrechnen wollen, müssen nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom Mittwoch mindestens drei Jahre in der Schweiz gearbeitet haben, und zwar an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in ihrem Fachgebiet. Diese Regelung gilt seit Anfang 2022.
Die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) will diese Vorgabe im Krankenversicherungsgesetz (KVG) lockern, wenn ein Ärztemangel in bestimmten Bereichen nachgewiesen ist. Sie denkt dabei besonders an Randregionen.
Befristete Ausnahme für vier Bereiche
Die Ausnahme will die Kommission nur für vier Bereiche zulassen: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie. Bevor die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, muss die Unterversorgung nachgewiesen sein.
Mit der nur für vier Fachrichtungen und befristet möglichen Ausnahme sei die Qualität der Leistungen nicht grundlegend in Frage gestellt, merkt der Bundesrat in seinem Bericht zur Vorlage an. Ihm ist es denn auch wichtig, die Ausnahme nur für einzelne Bereiche zuzulassen.
Den Anstoss für die parlamentarische Initiative der SGK-N gaben Befürchtungen von Kantonen, dass die neuen Zulassungsauflagen die ärztliche Grundversorgung gefährden könnte. Gerade in Randregionen sei es für Ärzte und Ärztinnen schwierig, vor der Pensionierung einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für ihre Praxis zu finden.
Die SGK-N beantragt, die Änderung im KVG für dringlich zu erklären, so dass sie unmittelbar nach dem Entscheid des Parlaments in Kraft treten könnte. Gelten soll die Gesetzesanpassung bis Ende Dezember 2027. Die Schwesterkommission des Ständerats hat der Initiative mit deutlichem Mehr zugestimmt. Nun ist das Parlament am Zug.