Der Vorsorgeauftrag: Wichtige Ergänzung zur Vorsorge
Vorsorge ist nicht mehr viel wert, wenn keine Entscheidungen mehr getroffen werden können. Darum ist es wichtig, rechtzeitig eine Vollmacht zu erteilen.
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorsorgevollmacht beziehungsweise der Vorsorgeauftrag müssen erteilt werden.
- Der Bevollmächtigte ist dann berechtigt, wichtige Entscheidungen zu treffen.
Es kann schleichende Demenz sein oder ein Unfall, der das bisherige Leben jäh beendet. Dann tritt ein Fall ein, den kaum jemand wahrhaben möchte: Aufgrund der eigenen Urteilsunfähigkeit müssen andere Menschen wichtige Entscheidungen treffen. Dies geht jedoch nur, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet werden.
Der Vorsorgeauftrag im Schweizer Zivilgesetzbuch
Der Vorsorgeauftrag ist nicht mit der Patientenverfügung zu verwechseln. Beide sollten Teil der Vorsorge für das Alter sein. Die Patientenverfügung berechtigt lediglich dazu, medizinische Entscheidungen zu treffen.
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Das klassische Beispiel: Nach einem schweren Unfall wird ein Mensch nur noch von Maschinen am Leben gehalten. Wie geht es weiter? Hat dieser Mensch einem nahen Angehörigen ausdrücklich erklärt, was er will? Besitzt dieser Mensch eine Patientenverfügung, kann er den Willen der Person aussprechen.
Die Vorsorgevollmacht umfasst dagegen rechtliche und finanzielle Entscheidungen. In der Regel wird darum beides – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – ausgestellt. So beim Schweizerischen Rote Kreuz nachzulesen.
Wer kann die Vorsorgevollmacht erhalten?
Es spielt keine Rolle, wer den Vorsorgeauftrag erhält. Natürlich sollte es sich um eine Vertrauensperson handeln, der man den sorgfältigen Umgang mit diesem Auftrag zutraut. Ausserdem sollte dies vorher mit dieser Person gründlich besprochen werden.
Einerseits muss sie zustimmen, anderseits sollte sie die Wünsche der beauftragenden Person kennen. Dies betrifft zum Beispiel den Umgang mit dem finanziellen Vermögen, das zur Vorsorge aufgebaut wurde.
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Es ist ausserdem möglich, eine Reihenfolge mehrerer Personen festzulegen. Zum Beispiel wird als erste Person der Bruder ausgewählt, zu dem ein gutes Verhältnis besteht. Kann dieser den Vorsorgeauftrag nicht wahrnehmen, könnte als zweite Person die entfernt lebende Schwester benannt werden.
Auch können verschiedene Bereiche aufgeteilt werden, damit nicht eine Person die ganze Last trägt. Dann kümmert sich möglicherweise der Bruder um die Immobilien und die Schwester um das Aktiendepot.
Wie wird die Vollmacht zur Vorsorge erteilt?
Es ist sinnvoll, die gesamte Vorsorge auf einmal zu planen. Dies umfasst die Gespräche mit den Angehörigen, die die Vollmacht erhalten sollen. Auch die Festlegung der eigenen Wünsche und die Erstellung eines Testaments.
Ganz wichtig: Es gibt zwar im Internet viele Mustervollmachten, doch das Ausdrucken und Unterschreiben alleine reicht nicht. Die Vorsorgevollmacht muss handschriftlich selbst verfasst werden. Eine Mustervorlage kann dabei natürlich abgeschrieben werden.
![Vorsorgevollmacht](https://c.nau.ch/i/z5QkL/900/vorsorgevollmacht.jpg)
Ist eine handschriftliche Erstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, kann eine offizielle Urkundenperson damit beauftragt werden. Dies kann ein Notar sein, der ohnehin zur Planung der Vorsorge und des Testamentes hinzugezogen wird.
Wann tritt die Vorsorgevollmacht ein?
Die Vorsorgevollmacht wird dann an einem sicheren Ort zu Hause deponiert, wo Angehörige sie bei Bedarf schnell finden. Tritt der Fall ein, dass die Person urteilsunfähig geworden ist, wird die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) eingeschaltet.
Diese muss den Vorsorgeauftrag, die Urteilsunfähigkeit und die Eignung der Bevollmächtigten bestätigten. Erst dann wird die Vorsorgevollmacht gültig.