Rechtsschutz: Wohnung mit Mindestlaufzeit vorzeitig kündigen?
Sie wollen aus Ihrer Wohnung ausziehen – doch Sie haben eine Mindestlaufzeit? Dann können Sie unter Umständen trotzdem vorzeitig raus. Wie, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Mietverträge können in der Schweiz eine Mindestlaufzeit haben.
- Wenn Sie aber einen Nachmieter stellen können, steht Ihrem Auszug nichts im Wege.
Ein Mieter hat einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr unterschrieben, ist aber mit der Wohnung unzufrieden und möchte vorzeitig kündigen. Doch ist das überhaupt möglich? Und welche Schritte können Betroffene in so einem Fall unternehmen?
Mindestvertragsdauer einhalten oder Nachmieter finden
Eine Mindestvertragsdauer ist in der Schweiz rechtlich zulässig. Das bedeutet, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung für die vereinbarte Dauer zu bezahlen, selbst wenn er früher ausziehen möchte.
Eine Möglichkeit, die Mietverpflichtung vorzeitig zu beenden, bietet die Nachmieterregelung: Der Mieter kann dem Vermieter einen Nachmieter vorschlagen, der bereit ist, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Der Vermieter muss diesen Nachmieter akzeptieren, sofern keine triftigen Gründe gegen ihn sprechen, etwa fehlende Solvenz.
Ausserordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Mängeln
Bei erheblichen Mängeln, die den Gebrauch der Wohnung stark beeinträchtigen, kann eine ausserordentliche Kündigung infrage kommen. Beispiele dafür wären unbewohnbare Zustände oder gravierende Gesundheitsrisiken.
Solche Fälle müssen jedoch gut dokumentiert und rechtlich begründet werden, da der Vermieter oft anderer Meinung sein könnte. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Situationen ratsam.
Einvernehmliche Lösungen suchen
In vielen Fällen ist es sinnvoll, mit dem Vermieter über die Situation zu sprechen. Vermieter sind teilweise bereit, eine Lösung zu finden, besonders wenn der Mieter von sich aus einen geeigneten Nachmieter präsentiert oder eine teilweise Entschädigung anbietet.