Datenlieferungen an Frankreich: Beschwerde-Führung der UBS entzogen
Das Wichtigste in Kürze
- Im Juli 2019 entschied das Bundesgericht, die Datenlieferung an Frankreich sei zulässig.
- Die UBS kann bei noch nicht erledigten Amtshilfegesuchen nicht mehr Beschwerde führen.
- Grund ist, dass die Bank bereits alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen hat.
Bei den noch nicht erledigten Amtshilfegesuchen Frankreichs im Zusammenhang mit Daten von 40'000 UBS-Kunden hat die Grossbank keine Parteistellung. Sie kann somit keine Beschwerde mehr führen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Mittwochabend veröffentlichten Entscheid fest: Die UBS habe kein schützenswertes Interesse an einer Verfahrensteilnahme mehr.
Grund dafür sei, dass die UBS wegen der Datenlieferung an Frankreich bereits alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen habe.
Datenlieferung an Frankreich sind zulässig
Zuletzt entschied das Bundesgericht im Juli vergangenen Jahres, dass die Datenlieferung an Frankreich zulässig sei. Es erachtete die Zusicherungen, dass die Informationen nicht im Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet würden, als ausreichend. Der UBS reichen die gemachten Zusagen jedoch nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Grossbank geltend: Ein französisches Gericht habe festgestellt, Amtshilfedaten aus dem Jahr 2015 seien rechtswidrig im Strafverfahren gegen die UBS verwendet worden. Inwiefern damit die Zusicherungen Frankreichs untergraben werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Die französischen Steuerbehörden reichten im Mai 2016 bei der Schweiz ein Gesuch um Amtshilfe ein. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der UBS im Oktober 2016 Parteistellung in acht Pilotverfahren ein.
Grundsätzlich haben Banken im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einzig die Rolle des Informationsinhabers. Die Bank ist zwar Geheimnisträgerin, weil sie die Daten ihrer Kunden geheim halten muss. Das Bankgeheimnis schützt jedoch die Kunden und nicht die Banken.
Interessen der Bank könnten tangiert sein
Das Gesetz schliesst jedoch nicht aus, dass auch die Bank als Informationsinhaberin durch ein Amtshilfegesuch direkt betroffen sein kann. Und so können ihre eigenen Interessen tangiert sein.
Davon ging das Bundesverwaltungsgericht damals aufgrund des Strafverfahrens gegen die UBS in Frankreich aus. Da die diesbezüglichen Fragen unterdessen vom Bundesgericht geklärt wurden, besteht für die UBS kein Recht mehr auf Parteistellung.