Rechtsschutz: Diese Folgen hat ein Skiunfall für Ferien und Lohn
Für einige bedeutet das winterliche Wetter: Ab auf die Piste! Doch wie sieht es bei einem Skiunfall mit dem Rechtsschutz aus? Kann ich die Ferien nachholen?
Das Wichtigste in Kürze
- Kurz nicht aufgepasst und schon ist es passiert: ein Skiunfall!
- Unter welchen Voraussetzungen bezahlt in diesem Fall die Unfallversicherung?
- Kriege ich weiter meinen Lohn und kann ich meine Ferien nachholen?
Skifahren ist eine sehr beliebte Sportart, doch es kommt immer wieder zu Unfällen. Laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung kommt es jährlich zu über 60’000 Ski- und Snowboardunfällen.
Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist obligatorisch unfallversichert. Ein Skiunfall würde daher als Nichtbetriebsunfall übernommen. Die Versicherung übernimmt die Heilungskosten sowie grundsätzlich den Lohnausfall ab dem dritten Tag zu 80 Prozent. Ist dies nicht der Fall, trifft die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlungspflicht.
Dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Unfall selbst verschuldet war. «Selbst verschuldet» heisst: Jemand verhält sich extrem leichtsinnig, grob fahrlässig oder absichtlich und es kommt dadurch zu einem Unfall. Dies ist aber nur in schweren Fällen anzunehmen und wird von den Gerichten zurückhaltend beurteilt.
Rechtsschutz: Ist der Unfall selbstverschuldet?
Ein Beispiel sind etwa Unfälle während eines Motorradrennens. Ist der Unfall selbst verschuldet und kann die Arbeitnehmerin nach den Ferien nicht zur Arbeit erscheinen, ist die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, den Lohn zu bezahlen. Die Arbeitgeberin trifft in solchen Fällen die Beweislast. Das heisst, sie muss der arbeitnehmenden Person nachweisen, dass diese den Unfall selbst verschuldet verursacht hat.
Wer einen Skiunfall in den Ferien hat, hat unter Umständen Anspruch darauf, die Ferien nachzuholen. Denn der Zweck von Ferien ist die Erholung. Wenn man sich aber wegen Unfallfolgen (starke Schmerzen, Spitalaufenthalt) nicht erholen kann, kann man die Ferien nachholen.
Dazu muss man aber nebst dem Unfall auch die sogenannte Ferienunfähigkeit ärztlich bestätigen lassen. Nicht jede körperliche Beeinträchtigung führt zur Ferienunfähigkeit. Wenn man nur den kleinen Finger bricht, ist durchaus von Ferienfähigkeit auszugehen.
So oder so gilt , dass das Nachholen von Ferien nicht möglich ist, wenn der Unfall selbstverschuldet ist.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.