Lücken in der Vorsorge: Das gilt es bei langer Ausbildung zu tun
Lange Ausbildung, Zuwanderung oder Selbstständigkeit: Mehrere Risikofaktoren sorgen für Lücken in der Vorsorge. Wir zeigen Ihnen, was Sie dagegen tun können.
Das Wichtigste in Kürze
- Um Vorsorgelücken zu vermeiden, gilt es, bereits frühzeitig Beiträge einzuzahlen.
- Auch bei Zuwanderung oder temporären Auslandaufenthalten kann die Vorsorge leiden.
- Besonders bei Selbständigkeit ist die Gefahr vor Vorsorgelücken gross.
Ab dem 20. Lebensjahr sind Studierende verpflichtet, in die AHV einzuzahlen – sonst entstehen Vorsorgelücken. Welche Folgen hat also eine lange Ausbildung auf die Vorsorge?
Daneben gilt es auch bei der Zuwanderung in die Schweiz so einiges zu beachten. Und: Selbstständigkeit ist ein grosser Risikofaktor für Vorsorgelücken. All diese Themen werden in diesem Artikel behandelt. Der Text bezieht sich auf den Artikel «Vorsorgelücken: Das sind die Risikofaktoren».
Ich hatte eine lange Ausbildung oder bin erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen
Wenn Sie erst nach dem 21. Lebensjahr beginnen, Beiträge ins Schweizer 3-Säulen-System einzuzahlen, entstehen unweigerlich Vorsorgelücken. Je später Sie mit den Beitragszahlungen beginnen, desto grösser werden die Lücken.
1. Säule
Studierende sind verpflichtet, ab ihrem 20. Geburtstag einen Minimalbetrag in die AHV in Höhe von 514 Franken einzuzahlen. Ab dem 25. Geburtstag muss ein Beitrag entsprechend den sozialen Verhältnissen gezahlt werden.
Die AHV-Beitragszahlung ist unbedingt empfehlenswert, damit die AHV-Rente später nicht wegen fehlender Beitragsjahre reduziert wird.
Wer erst im Laufe des Erwachsenenlebens in die Schweiz einwandert, kann die fehlenden Beitragsjahre in der AHV jedoch nicht kompensieren und muss sich mit einer geringeren AHV-Rente zufriedengeben (etwa 2.3 Prozent pro fehlendes Beitragsjahr).
Tipp: Nehmen Sie die AHV-Beitragspflicht ernst und zahlen Sie bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten fehlende Beitragsjahre nach.
Falls Sie in die Schweiz zugewandert sind, können Sie unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen. So erfahren Sie, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen.
Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.
Falls Sie in Ihrem Heimatland bereits gearbeitet haben, haben Sie auch aus dieser Tätigkeit Rentenansprüche. Diese können Sie bei den entsprechenden staatlichen Stellen ebenfalls erfragen. Falls Sie auch nach der AHV-Pensionierung in der Schweiz bleiben, müssen Sie möglicherweise gezielt in Ihrem Herkunftsland die entsprechende Rente beantragen. Machen Sie sich frühzeitig schlau, damit Sie diesen Rentenanteil für Ihre Planung berücksichtigen können.
2. Säule
In der beruflichen Vorsorge wird gemäss Gesetz ab dem 25. Altersjahr für die Pensionierung angespart. Falls Sie erst später ins Berufsleben einsteigen bzw. aus dem Ausland kommen, entstehen entsprechend Lücken in Ihrer beruflichen Vorsorge. Je nach Ausgestaltung Ihres Vorsorgeplans haben Sie die Möglichkeit, fehlendes Kapital nachzuzahlen, der sogenannte «Einkauf» in die Pensionskasse.
Tipp: Im Pensionskassenausweis, den Sie jährlich vom Arbeitgeber erhalten, erfahren Sie, ob es ein «Einkaufspotenzial» gibt. Das ist der Betrag, den Sie nachträglich noch in die 2. Säule einzahlen könnten, um Ihre Altersvorsorge und allenfalls auch Ihre Leistungen für die Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionskasse zu verbessern. Lassen Sie sich beraten, ob ein solcher Einkauf für Sie sinnvoll ist – und wie Sie ihn steuerlich optimal gestalten können.
3. Säule
Wenn Sie in der 1. und 2. Säule mit Lücken rechnen müssen, ist es für Sie umso wichtiger, konsequent und möglichst umfassend in die 3. Säule einzuzahlen.
In der Säule 3a (gebundene Vorsorge) können Sie als erwerbstätige Person mit Pensionskasse jährlich maximal 7’056 Franken einzahlen (Stand 2023). Den Betrag können Sie vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das Geld ist allerdings bis fünf Jahre vor Pensionierung blockiert und kann nur in Ausnahmefällen früher bezogen werden, etwa bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Sind Sie verheiratet und beide berufstätig, können die 3a-Beiträge beider Ehepartner vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Die 3. Säule bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre allfälligen Lücken im Risikobereich (Tod und Erwerbsunfähigkeit) zu schliessen, die unter anderem durch einen verspäteten Einstieg in das Schweizer Vorsorgesystem entstanden sein können.
Tipp: Nutzen Sie nicht nur die gebundene Vorsorge der Säule 3a, sondern auch die freie Vorsorge im Rahmen der Säule 3b und verbessern Sie so flexibel Ihre Vorsorgesituation. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, ist bei der Säule 3b die Auszahlungssumme steuerfrei. Auch Risiko-Lebensversicherungen als Absicherung gegen die Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit können Sie sowohl in der Säule 3a als auch in der Säule 3b abschliessen.
Vorsorge: Ich bin oder war selbständig
Als selbständig erwerbende Person ist die Gefahr für Vorsorgelücken besonders gross. Denn als Unternehmerin oder Unternehmer verdienen Sie möglicherweise je nach Geschäftsverlauf mal besser, mal schlechter. Und vor allem wissen Sie zu Beginn des Jahres wahrscheinlich noch nicht, wieviel Sie im Laufe des Jahres verdienen werden. Umso wichtiger ist es, dem Thema «Vorsorge» besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
1. Säule
Als selbständige Person sind Sie verpflichtet, ab dem 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag AHV-Beiträge zu zahlen – auch für Ihre Mitarbeitenden müssen Sie diese Beiträge abführen. Selbständigerwerbende zahlen auch den Arbeitgeberbeitrag selbst – es sei denn, sie sind etwa im Rahmen einer GmbH bei ihrer eigenen Firma angestellt. Ab einem Jahreseinkommen von 58’800 Franken beträgt der Prämiensatz bei Selbständigen für AHV/IV/EO insgesamt 10,0 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens: 8,1 Prozent für die AHV, 1,4 Prozent für die IV und 0,5 Prozent EO (für Militär oder Mutterschaftsurlaub). Selbständigerwerbende leisten keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und sind somit auch nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Die AHV-Altersrente der 1. Säule wird vom durchschnittlichen Einkommen über Ihr gesamtes Leben berechnet. Für die volle Rente müssen Sie 44 Jahre lang Beiträge einzahlen und ein Jahreseinkommen von durchschnittlich mindestens 88’200 Franken gehabt haben.
Wichtig zu wissen: Verheiratete erhalten nach der AHV-Pensionierung des zweiten Ehepartners zusammen höchstens 150 Prozent der maximalen AHV-Einzelrente.
Tipp: Budgetieren Sie die AHV-Beiträge monatlich ein, so gibt es kein böses Erwachen, wenn wieder eine der vierteljährlichen Akontozahlungen fällig wird bzw. der definitive Betrag in Rechnung gestellt wird.
Übrigens können Sie unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen. So erfahren Sie, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen.
Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.
2. Säule
Die berufliche Vorsorge gemäss BVG ist für Selbständigerwerbende nicht Pflicht. Wer möchte, kann sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Das gilt ebenso für die Unfallversicherung (UVG).
Falls Sie über eine Pensionskasse verfügen, gelten für Sie prinzipiell dieselben Spielregeln wie für Angestellte. Sie haben allerdings die Chance, die Ausgestaltung Ihrer Pensionskasse an Ihre persönlichen Bedürfnisse anzupassen und überobligatorische Leistungen einzuschliessen, sowohl bei der Altersvorsorge als auch bei den Risikoleistungen.
Tipp: Lassen Sie sich ausführlich zum Thema Pensionskasse beraten, damit Sie eine Lösung finden, die genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Achten Sie dabei nicht nur auf Anlagestrategie, bisherige Verzinsung und Kostenstruktur, sondern auch auf die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität. Klären Sie darüber hinaus, wie flexibel die jeweilige Lösung ist – gibt es zum Beispiel Lösungen für Teilpensionierung, einen früheren oder einen späteren Pensionszeitpunkt?
3. Säule
Falls Sie keine Pensionskasse haben, dürfen Sie als selbständig erwerbende Person bis 20 Prozent Ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal aber 35’280 Franken (Stand 2023) in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall wird die 3. Säule zum Hauptpfeiler Ihres Einkommens im Alter. Ansonsten können Sie nur mit den Basisleistungen aus der AHV rechnen. Umso wichtiger ist es, dass Sie eine für Sie optimale Lösung finden.
Für Selbständigerwerbende mit Pensionskasse gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie für Erwerbstätige. Sie können jährlich bis zu einem Betrag von 7’056 Franken in die Säule 3a einzahlen (Stand 2023).
Auch für Selbständige gilt: Das Geld aus der Säule 3a ist bis fünf Jahre vor Pensionierung blockiert und kann nur in Ausnahmefällen früher bezogen werden, etwa für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz.
Tipp: Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie ohnehin viele Risiken. Streuen Sie Ihr Risiko in der 3. Säule und verteilen Sie Ihr Geld auf verschiedene Anbieter. Steuerlich kann eine gestaffelte Auszahlung der Beträge interessant sein. Lassen Sie sich dazu beraten.
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Den Originaltext finden Sie hier.