Alt-Kreispräsident: Verbot für Garten-Wahlplakate geht zu weit!
Wer ein Wahlplakat in seinem Garten aufhängen will, braucht in Chur eine Bewilligung. Alt-Kreispräsident Werner Caviezel hält dies für ein Unding.
Das Wichtigste in Kürze
- In Chur braucht es neuerdings für Wahlplakate auf privatem Grund eine Bewilligung.
- Alt-Kreispräsident Werner Caviezel ist darüber empört.
- Das Recht auf Privateigentum und die Meinungsfreiheit würden dadurch beschnitten.
- Der pensionierte Jurist bezeichnet die neue Regel als «grotesk».
Entsprechende Werbung ist jedoch aktuell fast nur auf kommerziellen Werbeflächen zu finden, wie die «Südostschweiz» berichtet. Grund dafür ist eine Regelung, nach der Privatpersonen eine Genehmigung benötigen, um politische Werbeplakate auf ihrem eigenen Grundstück anzubringen.
Werner Caviezel: Bewilligungspflicht «grotesk»
Für den Churer Alt-Kreispräsident Werner Caviezel ist dies ein Unding. Er bezeichnet die Vorschrift gegenüber der Zeitung als «grotesk». Sowohl das Recht auf Privateigentum als auch die Meinungsfreiheit würden so eingeschränkt, sagt der Jurist im Ruhestand.
«Im privaten Bereich hat sie nichts verloren», sagt Caviezel. Gleichzeitig gesteht der ehemalige Kreispräsident jedoch ein, dass man bei «überbordender» Werbung eingreifen sollte. Er wirft der Stadt mit ihrer allgemeinen Bewilligungspflicht Generalprävention vor.
Zudem kritisiert Caviezel den Mangel an gesetzlicher Grundlage für eine solche Verfügung. Diese wäre auch schwer zu schaffen, weil sie gegen «Bundes- und Kantonsverfassung verstossen würde».
Potenzielle Willkür und unnötige Arbeit
Die Bewilligungspflicht würde auch Tür und Tor für potenzielle Willkür öffnen: «Nach welchen Kriterien soll entschieden werden, welches Plakat bewilligt wird und hängen bleiben darf? Spielt vielleicht die Partei oder der Name darauf eine Rolle?», fragt Caviezel in der «Südostschweiz».
Ausserdem bedeutet diese Bewilligungspflicht zusätzliche Arbeit für die Stadt. Für Caviezel ist klar: «Die Bewilligungspflicht würde wohl auch einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.»