Gesetz

EuGH: Umstrittenes ungarisches NGO-Gesetz verstösst gegen EU-Recht

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Luxemburg,

Der Europäische Gerichtshof sieht im ungarischen Gesetz über den Umgang mit ausländischen Spenden an NGO einen Verstoss gegen das EU-Recht.

Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban
Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ungarische Regierung von Ministerpräsident Orban verabschiedete 2017 ein NGO-Gesetz.
  • Demnach müssen sich NGO bei Auslandsspenden über 24'000 Euro registrieren.
  • Laut EU-Richtern verstösst das Gesetz aber gegen das EU-Recht.

Ein von Ungarn erlassenes Gesetz über den Umgang mit ausländischen Spenden an Nichtregierungsorganisationen (NGO) verstösst laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen EU-Recht.

Das entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag. Das 2017 von der ungarischen Regierung unter Ministerpräsident Viktor Orban verabschiedete Gesetz bestimmt, dass sich NGO registrieren müssen, wenn sie aus Auslandsspenden von mehr als 24'000 Euro im Jahr erhalten.

EuGH-Urteil Ungarn NGO-Gesetz
Ein Schild mit der Aufschrift «Cour de Justice de l'union Européene» steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs im Europaviertel auf dem Kirchberg in Luxemburg. - dpa

Das Gesetz schreibt ferner vor, dass die Informationen von den Behörden im Internet veröffentlicht werden und sich betroffene Organisationen in ihrer Selbstdarstellung als «aus dem Ausland unterstützt» beschreiben müssen. Nach Auffassung der Richter am EuGH verstossen die Vorgaben aber gegen Bestimmungen des EU-Rechts.

Zwei umstrittene NGO-Gesetze

Das Gesetz war das erste von zwei heftig umstrittenen ungarischen NGO-Gesetzen, mit denen die Regierung unter Orban die Kontrolle über Organisationen verschärfte, die Spendengeld aus dem Ausland erhalten. Die EU-Kommission reichte wegen des Gesetzes vor rund zwei Jahren eine Vertragsverletzungsklage gegen das Mitgliedsland beim EuGH ein. Mit ihrem Urteil entsprachen die Richter dem Antrag des für den Fall zuständigen Generalanwalts beim EuGH.

Der Rechtsgutachter hatte bei seinem Schlussvortrag im Januar unter anderem argumentiert, dass potenzielle Spender aus dem Ausland aus Furcht vor Benachteiligungen durch die öffentliche Nennung in Ungarn von Zuwendungen absehen. Betroffene Initiativen könnten dadurch wiederum in ihrem Bestand gefährdet werden und an der Arbeit für gemeinnützige Zwecke gehindert werden, erklärte er.

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