Rechtsschutz: Kann man vor Arbeitsbeginn vom Vertrag zurücktreten?
Noch vor Stellenantritt merken Sie, dass der neue Job nichts für Sie ist? Wie Sie in solch einem Fall vorgehen müssen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Noch vor Arbeitsbeginn zu merken, dass der neue Job nicht passt, kann belastend sein.
- Da es in der Schweiz kein Rücktrittsrecht gibt, muss der Arbeitsvertrag gekündigt werden.
- Ob und wie lange dann doch noch gearbeitet werden muss, hängt von der Kündigungsfrist ab.
Eine Arbeitnehmerin hat einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, aber bereits vor dem offiziellen Start bemerkt, dass die Zusammenarbeit mit ihrem Vorgesetzten schwierig ist. Nun stellt sich die Frage: Kann man vor dem ersten Arbeitstag vom Vertrag zurücktreten? Oder ist man an die Kündigungsfristen gebunden?
Kein Rücktritt, sondern Kündigung
In der Schweiz gibt es kein Rücktrittsrecht vom Arbeitsvertrag. Sobald ein Arbeitsvertrag unterschrieben ist, ist dieser rechtsgültig. Auch wenn der Arbeitsbeginn noch in der Zukunft liegt, können Arbeitnehmende nicht einfach «zurücktreten».
Stattdessen greift das Kündigungsrecht: Arbeitnehmende können den Vertrag regulär kündigen, unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Gemäss Art. 335 des Obligationenrechts (OR) beginnt die Kündigungsfrist in der Regel mit dem offiziellen Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet: Selbst wenn die Kündigung vor dem ersten Arbeitstag eingereicht wird, läuft die Frist erst ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Das kann bedeuten, dass die betroffene Person noch eine gewisse Zeit arbeiten muss, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wird – je nachdem wie lange die Kündigungsfristen und die Probezeit ist.
Einvernehmliche Lösungen finden
In Fällen, in denen die Zusammenarbeit schon vor dem Start problematisch erscheint, kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber helfen. Viele Unternehmen sind bereit, in solchen Situationen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten, um Konflikte zu vermeiden.
Eine Aufhebung des Vertrags im gegenseitigen Einverständnis ist oft die schnellste und unkomplizierteste Möglichkeit, aus dem Arbeitsverhältnis herauszukommen.
Kündigungsfristen beachten
Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bleibt nur die reguläre Kündigung. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder, falls nichts anderes vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 7 Tage, danach verlängert sie sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.
***
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.