Rechtsschutz: Kann die Probezeit nachträglich verändert werden?

Emilia Rechtsschutz
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Bern,

Du trittst eine neue Arbeitsstelle an und beginnst in der Probezeit. Jetzt wollen deine Arbeitgeber diese noch verlängern. Dürfen sie das?

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Es kann dir die Probezeit nicht einfach so ohne weiteres verlängert werden. - Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Probezeit bei einer Arbeitsstelle darf nicht beliebig verlängert werden.
  • Alina Murano von Emilia Rechtsschutz erklärt im Artikel, wieso das so ist.

Hast du gewusst, dass die Probezeit nachträglich nicht ohne weiteres verlängert werden kann?

Anwältin Alina Murano von Emilia Rechtsschutz klärt auf.

Grundsätzliche Dauer der Probezeit

Die Probezeit in der Schweiz dauert üblicherweise einen Monat und kann vertraglich auf bis zu drei Monate verlängert werden. Eine längere Probezeit ist gesetzlich nicht zulässig. Das regelt das Obligationenrecht (Art. 335b OR).

Rechtsschutz: Keine nachträgliche Verlängerung ohne Zustimmung

Eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn beide Parteien, also sowohl der Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberin, ausdrücklich zustimmen und dies schriftlich festhalten. Ohne diese beidseitige Zustimmung ist eine Verlängerung nicht rechtskräftig.

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Alina Murano von Emilia Rechtsschutz erklärt, wieso die Probezeit nicht einfach so verlängert werden kann. - zVg

Sonderfälle: Krankheit, Unfall oder gesetzliche Pflicht

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Probezeit verlängert werden kann: Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, einen Unfall hat oder eine gesetzliche Pflicht erfüllen muss, kann die Probezeit um die Dauer dieser Abwesenheit verlängert werden. Dies ermöglicht eine faire Beurteilung der Arbeitsleistung, die durch die Abwesenheit beeinträchtigt wurde.

Kein besonderer Kündigungsschutz

Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch während einer krankheitsbedingten Abwesenheit innerhalb der Probezeit kündigen kann. Dies führt immer wieder zu Unsicherheiten und ist eine wichtige Information für Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden und erkranken.

Die Probezeit kann nicht nachträglich einseitig verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn beide Parteien zustimmen und dies schriftlich fixieren. Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann die Probezeit um die entsprechende Dauer der Abwesenheit verlängert werden. Für Arbeitnehmende ist insbesondere wichtig zu wissen, dass während der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz besteht.

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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

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Kommentare

User #4311 (nicht angemeldet)

Wenn jemand die erhoffte Leistung nicht erbringt trotz den vorgeheizten Papiere und nach gelungenem einstellungsgespräch, der Chef die Hoffnung noch nicht aufgegeben hat, kann er dem angestellten nochmals eine Chance geben und die Probezeit verlängern, muss aber nicht. Beruht natürlich auf Gegenseitigkeit, nur sitzt der Chef meist am längeren Hebel und macht sich zu nutzen dass oft angestellte existenzängste plagen, insbesondere wenn eine Familie ernährt werden muss, eine Hypothek abgestottert wird oder jemand aus welchen gründen auch immer länger nicht gearbeitet hat. Arbeiter gibt es wie Sand am Meer, Firmen hingegen nicht.

User #2549 (nicht angemeldet)

Am wichtigsten für die Firma, aber auch für alle Arbeitskollegen ist, dass jemand in der Probezeit gut beobachtet und beurteilt wird. Und wenn die Leistungen oder auch die Person nicht passen, auf Ende Probezeit wieder kündigen. Erspart Allen viele Probleme. Wir kämpfen bei uns dauernd mit solchen Leuten. Werden eingestellt, nicht richtig eingearbeitet, die Vorgesetzten haben keine Ahnung mehr was Tagesgeschäft ist, und nachher füttert man solche Leute jahrelang durch, während andere nervlich belastet werden.

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