Rechtsschutz: Kann die Probezeit nachträglich verändert werden?
Du trittst eine neue Arbeitsstelle an und beginnst in der Probezeit. Jetzt wollen deine Arbeitgeber diese noch verlängern. Dürfen sie das?
Das Wichtigste in Kürze
- Die Probezeit bei einer Arbeitsstelle darf nicht beliebig verlängert werden.
- Alina Murano von Emilia Rechtsschutz erklärt im Artikel, wieso das so ist.
Hast du gewusst, dass die Probezeit nachträglich nicht ohne weiteres verlängert werden kann?
Anwältin Alina Murano von Emilia Rechtsschutz klärt auf.
Grundsätzliche Dauer der Probezeit
Die Probezeit in der Schweiz dauert üblicherweise einen Monat und kann vertraglich auf bis zu drei Monate verlängert werden. Eine längere Probezeit ist gesetzlich nicht zulässig. Das regelt das Obligationenrecht (Art. 335b OR).
Rechtsschutz: Keine nachträgliche Verlängerung ohne Zustimmung
Eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn beide Parteien, also sowohl der Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberin, ausdrücklich zustimmen und dies schriftlich festhalten. Ohne diese beidseitige Zustimmung ist eine Verlängerung nicht rechtskräftig.
Sonderfälle: Krankheit, Unfall oder gesetzliche Pflicht
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Probezeit verlängert werden kann: Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, einen Unfall hat oder eine gesetzliche Pflicht erfüllen muss, kann die Probezeit um die Dauer dieser Abwesenheit verlängert werden. Dies ermöglicht eine faire Beurteilung der Arbeitsleistung, die durch die Abwesenheit beeinträchtigt wurde.
Kein besonderer Kündigungsschutz
Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch während einer krankheitsbedingten Abwesenheit innerhalb der Probezeit kündigen kann. Dies führt immer wieder zu Unsicherheiten und ist eine wichtige Information für Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden und erkranken.
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Die Probezeit kann nicht nachträglich einseitig verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn beide Parteien zustimmen und dies schriftlich fixieren. Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann die Probezeit um die entsprechende Dauer der Abwesenheit verlängert werden. Für Arbeitnehmende ist insbesondere wichtig zu wissen, dass während der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz besteht.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.