Rechtsschutz: «Können Gutscheine wirklich ablaufen?»
Egal ob Weihnachten oder Geburtstag: Gutscheine zählen zu den beliebtesten Geschenken überhaupt. Oft enthalten sie ein Gültigkeitsdatum – ist das rechtens?
Das Wichtigste in Kürze
- Gilt das Ablaufdatum, das auf dem Gutschein vermerkt ist?
- Was tun, wenn der Gutschein nicht mehr akzeptiert wird?
- Rechtsanwältin Alina Murano ordnet ein.
Nau.ch Leserin Monika M. freut sich sehr auf den Ausflug am Samstag. Nach anstrengenden Wochen will sie sich eine Auszeit gönnen.
Monika plant endlich den Wellness-Gutschein einzulösen, den sie vor zwei Jahren zum Geburtstag geschenkt gekriegt hatte.
Doch an der Kasse dann die Überraschung: Der Gutschein ist nicht mehr gültig. «Er ist abgelaufen», sagte der Kassierer.
Kann das denn überhaupt sein? Die Rechtsanwältin Alina Murano ordnet ein.
Rechtsschutz: Können Gutscheine überhaupt ablaufen?
Ja, aber es gibt Regeln. Rechtsanwältin Murano erklärt: «Ein Gutschein ist wie ein Versprechen, etwas zu bekommen, was schon bezahlt wurde.»
Für Gutscheine gibt es gesetzliche Fristen: fünf Jahre für kleinere Sachen wie Bücher, Kleider, Lebensmittel oder für ein Essen im Restaurant.
Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellness-Eintritte beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Was bedeutet das für Monika?
Monikas Gutschein hatte ein Ablaufdatum von einem Jahr, aber das ist laut Gesetz nicht bindend. «Diese Fristen von fünf oder zehn Jahren sind Pflicht», sagt Murano.
«Kürzere Fristen sind nicht gültig.» Im Fall von Monika ist der Gutschein zehn Jahre ab Ausstelldatum gültig. Dies bestätigte kürzlich ebenfalls das Gericht Solothurn.
«Da es sich dabei aber erst um ein Gericht in erster Instanz handelt, sei die Sache erst definitiv geklärt, wenn irgendeinmal das Bundesgericht darüber entscheidet», meint Murano.
Was kann nun Monika tun, wenn der Gutschein abgelehnt wird?
Murano rät, hartnäckig zu bleiben. «Sprechen Sie mit dem Anbieter des Wellness-Gutscheins. Wenn das nicht hilft, empfiehlt es sich, es schriftlich zu versuchen.»
In einem letzten Schritt könnte die ganze Sache vor dem Friedensrichter oder der Schlichtungsstelle ausdiskutiert werden.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.