Rechtsschutz: Kündigen vor Stellenantritt. Ist es erlaubt?

Emilia Rechtsschutz
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Zürich,

Die Stelle trotz Arbeitsvertrag nicht anzutreten, bringt einige Konsequenzen mit sich. Wir erklären, worauf man sich in diesem Fall gefasst machen muss.

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Kündigen, bevor die Stelle angetreten wird – mit welchen Konsequenzen muss man rechnen? - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • Was tun, wenn man trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags die Stelle nicht antreten will?
  • Im Gesetz ist die Sachlage nicht eindeutig geregelt – trotzdem gibt es Konsequenzen.
  • Der Arbeitgeber kann bis zu einem Viertel des Monatslohns verlangen.

Im Vorstellungsgespräch klingt der neue Job eigentlich ganz gut. Auch das Team scheint nett, der Lohn passt und der Vertrag ist unbefristet. Es ist zwar nicht die Traumstelle, auf die man sich ebenfalls beworben hat. Aber was solls. Die Traumstelle hat sich ja trotz liebevoller und sorgfältiger Bewerbung nicht gemeldet.

Und so kommt es, dass man die neue Stelle annimmt. Den Arbeitsvertrag unterzeichnet und in zwei Monaten dort beginnen soll, zu arbeiten. Am gleichen Tag klingelt dann das Telefon. Die Traumstelle meldet sich zurück. Sie hätten viel zu tun gehabt und seien noch nicht dazugekommen, eine Rückmeldung zu geben.

Haben Sie schon mal vor einem Stellenantritt gekündigt?

Sie hätten sich sehr über die tolle Bewerbung gefreut und würden gerne ein Vorstellungsgespräch vereinbaren. Und so erhält man ebenfalls für die Traumstelle eine Zusage. Was nun? Kann man am anderen Ort einfach kündigen? Noch bevor man den ersten Arbeitstag hatte? Und was sind die Konsequenzen?

Vorsicht vor juristischen Auseinandersetzungen

Unsere Rechtsexpertinnen und -Experten der Rechtsschutzversicherung Emilia meinen dazu, dass es keine Fristen für die Kündigung vor dem Jobantritt gibt und das Ganze im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist.

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt kann daher zu juristischen Auseinandersetzungen führen. Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht vor Beginn gekündigt werden. Bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn ​​kann der Arbeitgeber je nach Situation eine Entschädigung von bis zu einem Viertel des Monatslohnes als Entschädigung verlangen.

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Sprechen Sie schnellstmöglich mit dem Arbeitgeber, um eine Auseinandersetzung zu vermeiden. - Depositphotos

Theoretisch könnte man daher am ersten Arbeitstag vor Ort erscheinen und dann gleich seine Kündigung einreichen. Sowohl, wenn man vor Arbeitsbeginn oder gleich am ersten Arbeitstag kündet, gilt: Man ist an die reguläre Kündigungsfrist gebunden und das Arbeitsverhältnis endet zum frühestmöglichen Kündigungstermin.

Arbeitgeber kann Entschädigung fordern

Nicht zu empfehlen ist ebenfalls, die Arbeitsstelle einfach nicht anzutreten. Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber je nach Sachlage eine Entschädigung in Höhe eines Viertels eines Monatslohns beantragen.

Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich daher, schnellstmöglich mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Dieser hat meistens auch kein Interesse daran, jemanden anzustellen, der sowieso gleich wieder gehen möchte. Zusammen kann dann ein schriftlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, um eben dieses Arbeitsverhältnis aufzuheben, noch bevor es begonnen hat.

***

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

Kommentare

User #4095 (nicht angemeldet)

Also: Schlimmstenfalls die Stelle antreten und gleich am ersten Tag im Rahmen der Probezeit wieder kündigen. Kündigungsfrist ist dann sieben Tage. Ich staune dass dies im Artikel nicht erwähnt wird.

User #3805 (nicht angemeldet)

Aha, darum trat mal einer bei uns die Stelle an und kam am Tag darauf nicht mehr.

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